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Satzung

D E U T S C H E R H E U M A - L I G A
Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
Geschäftsstelle: 06126 Halle/S., Wolfgang-Borchert-Straße 75-77, Tel/Fax (0345)6951515



- S A T Z U N G -
(in der Fassung vom 29.9.2007)

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen DEUTSCHE RHEUMA-LIGA Landesverband Sachsen-Anhalt e.V..
(2) Der Landesverband, nachfolgend LV genannt, hat seinen Sitz in Halle/Saale und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der LV ist Mitglied der Deutschen Rheuma-Liga, Bundesverband e.V., (kurz BV).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Gemeinnützigkeit
Die DRL LV Sa.-Anh. e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 3 Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist es:
a) die Auswirkungen rheumatischer Erkrankungen zu minimieren
b) die Rheumakranken und die Öffentlichkeit aufzuklären und zu beraten
c) Rheumakranken Hilfe zur Selbsthilfe zu geben
d) den Erfahrungsaustausch und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Rheumakranken zu fördern
e) mit anderen Vereinigungen und Institutionen zusammenzuarbeiten.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können ordentliche, fördernde und Ehren-Mitglieder angehören.
(2) Ordentliches und förderndes Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden, die an dem Zweck des Vereins interessiert ist.
(3) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung bestätigt.
(4) Mitglieder des Vereins können örtliche Arbeitsgemeinschaften (Argen) oder Selbsthilfegruppen (SHG) bilden. Die Elternkreise "rheumakranker Kinder", die Gruppen "Junger Rheumatiker", "35plus-mitten im Leben drin" und event. noch andere alters- bzw. diagnosespezifischer Selbsthilfegruppen arbeiten überregional. Rechtsform und Aufgaben sowie Rechte und Pflichten der Arge bzw. SHG sind in einer Geschäftsordnung geregelt. Diese Geschäftsordnung wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt.

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(5) Bei rheumakranken Kindern unter 18 Jahren kann nur ein volljähriger Familienangehöriger Mitglied werden.
(6) Über alle Mitgliedsanträge entscheidet der Vorstand.
(7) Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten.


§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Die natürlichen Mitglieder können das aktive und passive Wahlrecht für alle Funktionen des LV in Anspruch nehmen.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Unterstützung durch die Rheuma-Liga.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen der Argen und SHG teilzunehmen.
(4) Alle natürlichen Mitglieder erhalten vom LV bzw. BV Versicherungsschutz gegen Unfälle die sich im Zusammenhang mit von der Rheuma-Liga organisierten Veranstaltungen ergeben. Gleiches gilt für ehrenamtliche Mitarbeiter hinsichtlich einer Haftpflichtversicherung.


§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben sich entsprechend der Satzung und weiterer Ordnungen zu verhalten.
(2) Mitglieder dürfen nicht gegen die Interessen des Vereins handeln.
(3) Sie sind verpflichtet, den durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu entrichten § 8 Abs. (3).


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung des Vereins oder Ausschluss.
(2) Ein Austritt kann bis zum 30.9. eines Kalenderjahres für das Folgejahr schriftlich gegenüber dem Landesvorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erklärt wurde. Offene Beitragszahlungen sind 4 Jahre einklagbar.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen:
a) wenn das Mitglied die Satzung nicht achtet
b) dem Verein sonstigen Schaden zufügt
c) oder ein Zahlungsrückstand von Beiträgen über mindestens 6 Monate ohne ausdrückliche Begründung vorliegt. Es erfolgt eine schriftliche Mitteilung über den Ausschlussgrund. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monats das Recht auf Berufung an den Vorstand zu, der dann endgültig entscheidet.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Gegenstände und Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben. Noch ausstehende Beitragszahlungen siehe (2).

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§ 8 Beitrag
(1) Die Höhe der jährlichen normalen und der ermäßigten Mitgliedsbeiträge wird von der Delegiertenversammlung des Vorjahres festgesetzt.
(2) Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrags selbst fest. Er muss jedoch die Höhe des Beitrags einer ordentlichen Mitglieds überschreiten.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bei Eintritt sofort und dann bis zum Ende des erstens Quartals des laufenden Jahres, d.h. bis zum 31.3., zu entrichten.
(4) Bei der Mitgliedschaft mehrerer Familienangehöriger, die in einem Haushalt leben, bezahlt ein Mitglied den vollen Jahresbeitrag und jedes weitere Mitglied einen ermäßigten Beitrag.
(5) Eine Beitragsermäßigung besteht auch bei bestätigter Mitgliedschaft folgender Vereinigungen möglich:
a) Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V.
b) Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V.
c) Selbsthilfegruppe Sklerodermie in Deutschland e.V.
....d) Psorias Bundesverband e.V..
(6) Beitragsermäßigungen gibt es bei entsprechendem schriftlichen Nachweis für:
Empfänger von Arbeitslosengeld II (nach SGB II) o. Sozialgeld (nach SGB II),
Empfänger von Sozialhilfe (gemäß SGB XII), Auszubildende (Azubis), Schüler und für Studenten.
(7) Erfolgt der Eintritt nach dem 30.6. eines Jahres, so ist nur ein ermäßigter Beitrag für dieses Jahr zu zahlen.
(8) Der ermäßigte Beitrag nach § 8 (4), (5) oder (7) nach ist nur bei zusätzlichem Nachweis eines sozialen Ermäßigungsgrundes nach § 8 (6) noch einmal reduzierbar. (z.B. reduzierter Halbjahres-, Familien- oder Doppelmitgliedschaftsbeitrag). Weitere Ermäßigungskombinationen gibt es nicht.
(9) Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt nicht.
(10) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
(11) Beim Mitgliedswechsel in einen anderen oder von einem anderen Landesverband der Rheuma-Liga braucht - nach Auffassung des LV Sachsen-Anhalt - nur in einem Verband der Jahresbeitrag entrichtet zu werden.


§ 9 Einkünfte
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen, Zuwendungen und Spenden.


§ 10 Organe
Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und der Beirat.


§ 11 Delegiertenversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung des Vereins findet als Delegiertenversammlung der Untergliederungen des LV statt.

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(2) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand wenigstens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten dies schriftlich verlangen. In besonderen Situationen kann der Präsident die Delegiertenversammlung einberufen.
(3) An der Delegiertenversammlung nehmen teil:
a) die Delegierten der örtlichen Argen und SHG
b) die Mitglieder des Vorstandes
c) und dem Vorsitzenden des Beirats.
(4) Jede Arge oder SHG entsendet zwei Delegierte. Ein anderer Delegiertenschlüssel wird durch die Delegiertenversammlung für das folgende Jahr festgelegt. Die Wahl der Delegierten erfolgt in den örtlichen Argen und SHG. Die Delegierten sind dem LV bis 14 Tage vor der Delegiertenversammlung mitzuteilen.
(5) Abstimmungsberechtigt sind nur anwesende Delegierte und der Vorstand, die zu Beginn der Delegiertenversammlung eine Stimmrechtskarte erhalten.
(6) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten erschienen ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen; d.h. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen haben keinen Einfluss.
(7) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten des LV oder einem der Vizepräsidenten geleitet. Dieser stellt zu Beginn der Delegiertenversammlung deren ordnungsgemäße Einberufung fest. Er gibt die Zahl der Stimmberechtigten (entspricht der Zahl der ausgegebenen Stimmrechtskarten) bekannt.
(8) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Delegierten.
(9) Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder sonstigen Behörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbst vornehmen.
(10) Anträge zur Delegiertenversammlung können von den Delegierten, dem Vorstand und dem Beirat des LV gestellt werden. Sie müssen in schriftlicher Form spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen.
(11) Der Delegiertenversammlung obliegen:
a) Wahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung zum Jahresbericht des Vorstands
c) Genehmigung der geprüften Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
d) Bestätigung des Haushaltsplans des LV für das laufende Jahr
e) Festlegung des Delegiertenschlüssels
f) Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung der Argen und SHG zu beschließen
g) die Prioritäten für die künftige Arbeit des Vereins festzulegen
h) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen
i) die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das kommende Jahr festzusetzen
j) zwei Rechnungs- bzw. Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören
k) Bestätigung der in den Vorstand kooptierten Vorstandsmitglieder, wenn keine Neuwahl des Vorstands erfolgt.

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(12) Bei Neuwahl wählt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Ihm obliegt die Durchführung der Wahlhandlung sowie die Leitung der Versammlung während der Wahl. Es können weitere Wahlhelfer bestätigt werden, so dass ein Wahlausschuss
gebildet wird. Kein Mitglied dieses Ausschusses darf dem Vorstand bzw. dem Beirat des LV angehören.
(13) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom

Protokollanten und dem Präsidenten zu unterschreiben.


§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) sowie 2 bis 11 weiteren Vorstandsmitgliedern. Das heißt, der Vorstand besteht
aus mindestens 6 aber höchstens 15 Mitgliedern.
(2) Sollte sich die im Abs.(1) genannte Zahl der Vorstandsmitglieder derart reduzieren, dass die Arbeitsfähigkeit des Vorstands gefährdet ist, kann dieser weitere Vorstandsmitglieder kooptieren. Deren Bestätigung erfolgt in der nächsten Delegiertenversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Delegiertenversammlung für die Dauervon 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit solange die Geschäfte weiter, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten allein vertreten. Im übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.


§ 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Delegiertenversammlung zugewiesen sind. Insbesondere nimmt er die nachstehenden Aufgaben wahr:
a) die Bestellung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers
b) die Einstellung von Personal
c) Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans
d) Erstellung des Jahresabschlussberichtes und dessen Überweisung an die Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung
e) Bestellung der Mitglieder des Beirats.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstands. Sitzungen können auch von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es müssen mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

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(4) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen des Vereins, worüber er dem Vorstand jederzeit und der Delegiertenversammlung jährlich Rechenschaft abzulegen hat.
(5) Der Vorstand kann seine Aktivitäten, die des Geschäftsführers und der Geschäftsstelle des LV, in weiteren Vereins-Ordnungen festlegen.
(6) Der Vorstand wird beauftragt im Rahmen der gegebenen Satzung Einfluss auf die bestmögliche ambulante und stationäre gesundheitliche Betreuung seiner Miglieder als auch anderer rheumakranker Menschen zu nehmen.
(7) Bestimmung der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes der Rheuma-Liga


§ 14 Beirat
(1) Der Beirat ist ein Fachgremium, das den Vorstand berät und unterstützt (z.B. Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung).
(2) Der Beirat kann vom Vorstand berufen werden. Dem Beirat sollten Ärzte, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Orthopädietechniker, Apotheker, Juristen, Vertreter der Renten- und Krankenversicherungen, Personen des öffentlichen Lebens sowie Rheumakranke angehören. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die an den Vorstandssitzungen des LV sowie an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
(3) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich zusammen mit dem Vorstand des LV.


§ 15 Geschäftsführer
(1) Ein Geschäftsführer kann durch den Vorstand bestellt werden. Er führt im Auftrag des Vorstands die laufenden Geschäfte des Vereins und ist dem Vorstand verantwortlich.
(2) Der Geschäftsführer organisiert die Sitzungen des Vorstands und des Beirats sowie die Delegiertenversammlung. Er nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil.


§ 16 Jahresrechnung
Jährlich ist die Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Ein- und Ausgabenbelegen und den Kassen- sowie den Kontenständen des LV durch die gewählten Rechnungsprüfer durchzuführen. Darüber ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen.


§ 17 Selbstlosigkeit bei der Verwendung der Mittel
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ansprüche auf Ersatz entstandener Aufwendungen für Zwecke des Vereins werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(4) Dem Vorstand obliegt es zu entscheiden, wann und in welchem Umfang Aufwendungen bei Sitzungen und Tagungen gewährt werden

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(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. oder der Deutschen Rheuma-Liga (Bundesverband oder Landesverbände) zu steuerbegünstigten Zwecken zu übereignen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 18 Gerichtsstand Gerichtsstand ist das Amtsgericht der Stadt Halle/Saale.


§ 19 Schlussbestimmung
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Vereine der §§ 21 bis 79 des BGB.
(2) Vorstehende neue Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am 29.9.2007 in Bad Salzelmen beschlossen und setzt die Satzung vom 9.9.2000 ausser Kraft.

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